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Satzung des VCP Feldkirchen e.V.

Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen VCP-Feldkirchen.
  2. Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Neuwied-Feldkirchen.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Vereinszweck

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendpflege und Jugendführsorge des Verbandes Christlicher Pfadfinderinnen und Pfadfinder Stamm Franz von Sickingen.
  2. Der Verein verfolgt seine Ziele insbesondere durch:
    1. die rechtliche, finanzielle und wirtschaftliche Absicherung der Tätigkeiten und Ziele des Stammes Franz von Sickingen,
    2. die Beratung und Unterstützung der einzelnen Gruppen und Gruppenleiter.
    3. der Verein steht dem Stamm Franz von Sickingen außerdem zur Unterschützung der Wahrnehmung seiner Interessen und Rechte gegenüber Dritten zur Verfügung.

Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  3. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Rechtsform

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

Mitgliedschaft

  1. Der Verein kennt ordentliche und fördernde Mitglieder.
  2. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten
  3. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag.

Ordentliche Mitglieder

  1. Das Stammesthing des Stammes Franz von Sickingen schlägt dem Verein die ordentlichen Mitglieder zur Aufnahme vor.
  2. Einen Anspruch auf Aufnahme als ordentliche Mitglieder hat die Führerrunde des Stammes Franz von Sickingen.
  3. Der Verein soll nicht mehr als 20 ordentliche Mitglieder haben.
  4. Endet die Mitgliedschaft im Stamm Franz von Sickingen, so wird das ordentliche Mitglied automatisch zu einem fördernden Mitglied, sofern die Mitgliedschaft nicht innerhalb von vier Wochen mit sofortiger Wirkung gekündigt wird.
  5. Die ordentlichen bzw. fördernden Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss.
  6. Der Austritt eines ordentlichen Mitglieds kann mit einer Frist von vier Wochen jeweils zum Ende eines Kalenderhalbjahres erfolgen. Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären.
  7. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.

Fördernde Mitglieder

  1. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, den Vereinszweck zu fördern.
  2. Fördernde Mitglieder sind Mitglieder ohne Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
  3. Der Austritt eines fördernden Mitglieds kann mit einer Frist von vier Wochen jeweils zum Ende eines Kalenderhalbjahres erfolgen. Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären.

Beitrag

  1. Die Mitglieder zahlen einen von der Mitgliederversammlung festzusetzenden jährlichen Beitrag.
  2. Der Mindestbeitrag für Fördermitglieder beträgt 2,00€ pro Monat bzw. 24,00€ im Jahr. Darüber hinaus ist jedes Fördermitglied berechtigt in eigenem Ermessen einen höheren Beitrag zu zahlen.

Vereinsorgane

  1. Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
  2. Die Mitglieder der Vereinsorgane üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen und Aufwendungen.

Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus vier von der Mitgliederversammlung zu wählenden Personen:
    1. der Vorsitzender
    2. dem stellvertretendem Vorsitzenden,
    3. dem Kassenwart und
    4. dem Schriftführer
  2. Alle Personen werden Einzelt gewählt und entlastet.
  3. Scheidet eines der Vorstandsmitglieder vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Vorstand aus, so bestellt der Vorstand für den Rest der Amtszeit ein Ersatzmitglied. Eine Wiederbestellung von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.
  4. Der Vorstand ist bei Bedarf durch den Vorsitzenden, seinen Stellvertreter oder den Schriftführers einzuladen. Er tritt mindestens einmal jährlich zusammen.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet nach weiterer Beratung die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des Stellvertreters.
  6. Mit Zustimmung aller Mitglieder des Vorstandes können Beschlüsse auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden.
  7. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Eine wiederholte Berufung ist zulässig. Der jeweilige Vorstand bleibt im Amt, bis sich der neue Vorstand konstituiert hat.

Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  2. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.

Beschränkung der Vertretungsmacht

  1. Für Rechtsgeschäfte, die das Vermögen des Vereins im Einzelfall mit mehr als 1.000,- € belasten, bedarf es der Zustimmung des gesamten Vorstandes.
  2. Ausnahmen sind die für Lager und Aktionen üblichen Ausgaben.

Berufung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist zu berufen,
    1. wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens
    2. jährlich einmal oder
    3. wenn 1/10 der Mitglieder dies verlangen.
  2. Zur Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen einzuladen.

Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dessen Stellvertreter geleitet.
  2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend ist.
  3. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Geheime Wahl kann, durch nur ein stimmberechtigtes Mitglied, beantragt werden.
  4. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
  5. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Zweidrittelmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
  6. Über die Mitgliederversammlung ist ein Beschlussprotokoll zuführen. Dies ist vom Protokollführer und dem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen, das die Sitzung geleitet hat.

Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten des Vereins.

Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt jährlich zwei Kassenprüfer. Diese prüfen die ordnungsgemäße Buchführung des Vereins und die wirtschaftliche Verwendung der Vereinsmittel und erstatten der Mitgliederversammlung jährlich einen schriftlichen Bericht.

Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Zweidrittelmehrheit Mitgliederversammlungen beschlossen werden. Die Einladung erfolgt Einschreiben mit einer Frist von mindestens sechs Wochen.

Anfallberechtigung

Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die evangelische Kirchengemeinde Feldkirchen, mit der Bestimmung, es unmittelbar und ausschließlich für den Stamm Franz von Sickingen oder, falls dieser nicht mehr besteht, es allgemein im Sinne der christlichen Pfadfinderarbeit zu verwenden.

website/satzungen/ev.txt · Zuletzt geändert: 2023/01/10 00:31 von Spike

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